Satzung des "Bürgervereins Herrlichkeit Dornum e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen " Bürgerverein Herrlichkeit Dornum e. V. ". Gründungstag ist der 4. Juli 2013.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Dornum.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der Orts- und Heimatpflege,
    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die dem Allgemeinwohl dienen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • durch Anpflanzungen, Erhalt und Pflege von Grünanlagen und öffentlichen Plätzen innerhalb des Orts,
    • durch Planung und Durchführung von ortsspezifischen Kultur- , Kunst- und Konzertveranstaltungen, durch Pflege und Erhalt des heimatlichen Brauchtums,
    • durch Beiträge zur Pflege und zum Erhalt von öffentlichen, ortsbildprägenden Gebäuden im historischen Ortskern.
  3. Überschüsse aus Veranstaltungen und Aktivitäten dürfen nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  2. Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • a) mit dem Tod des Mitglieds,
    • b) durch freiwilligen Austritt,
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    • e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz  zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Im Falle des Ausscheidens haben Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a) dem 1. Vorsitzenden,
    • b) dem 2. Vorsitzenden,
    • c) dem 3. Vorsitzenden,
    • d) dem Kassenwart,
    • e) dem Schriftführer,
    • f) bis zu vier Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. oder 3. Vorsitzenden schriftlich per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. oder der 3. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung  erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
    • b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail und durch Aushang im Rathaus unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der  Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet und per Aushang im Rathaus veröffentlicht ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (s. auch § 16). Beschlüsse zur  Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung gemäß § 17. Zur Wahl der Kassenprüfer siehe § 15.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Einnahme- und Ausgabebelege. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung, unter der Voraussetzung, dass die Satzungsänderung auf der Tagesordnung vorgesehen und als Anlage dargestellt ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dornum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 4. Oktober 2013 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. März 2020.